Vorbereitendes Vertragsmanagement für Ihren Unternehmensverkauf

Wesentliche Verträge Unternehmensverkauf

Beim Unternehmensverkauf werden meistens verschiedene Rechte und Pflichten am Unternehmen verkauft, diese werden häufig in Form von Verträge mitverkauft und übertragen. Diese werden in der Vertragssprache häufig zusammenfassend als „wesentliche Verträge“ bezeichnet. Die Anzahl und Bandbreite der Verträge ist abhängig von der entsprechenden Verkaufssituation. Allerdings nimmt bei allen Unternehmensverkäufen die Prüfung der wesentlichen Verträge im Rahmen der Betriebsprüfung einen großen Stellenwert ein. Schließlich möchte der Käufer vor der Übernahme genauestens wissen, welche vertraglichen Risiken und Chancen er mit übernimmt. Deshalb sollte sich Inhaber bereits frühzeitig mit dem Vertragsmanagement und der Tragweite und Übertragbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen befassen. Dieser Artikel geht auf einige Besonderheiten und Feinheiten dieser wesentlichen Verträge im Rahmen eines Unternehmensverkaufs ein.

 

Die Transaktionsstruktur beeinflusst die Übertragung von Verträgen:

Beim Unternehmensverkauf wird häufig zwischen einem Share Deal (Gesamtrechtsnachfolge) und einem Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge) unterschieden. Die beiden Transaktionsformen unterscheiden sich erheblich bezogen auf die Übertragung und den Übergang von Verträgen auf den Käufer. Bei einem Share Deal (Verkauf von GmbH und AG) gehen alle Verträge automatisch auf den Käufer über, da eigentlich nur die Inhaberschaft an der verkaufenden Gesellschaft wechselt. Schließlich bleibt die Gesellschaft mit allen Drittparteien weiter Vertragspartner, sodass die bereits abgeschlossenen Verträge in den meisten Fällen unberührt bleiben. Verträge mit einer Inhaberwechsel-Klausel (auch change-of-control genannt) bilden hier die Ausnahme, da sich die Drittpartei hier eine Zustimmung des Übergangs vorbehält. Bei einem Asset Deal (wie z.B. bei einer Einzelfirma und allen Personengesellschaften) werden alle zu übertragenden Vermögensgegenstände, Verpflichtungen und wesentlichen Verträge einzeln und genau definiert. Deshalb erfordert das Vertragsmanagement gerade bei einem Asset Deal höchste Aufmerksamkeit.

 

Übertragbarkeit von Verträgen (Change of Control Klauseln)

Es gibt eine Reihe von Verträgen, welche häufig eine Inhaberwechsel Klausel oder sonstige Zustimmungserfordernisse enthalten. Für den Unternehmensverkauf spielen häufig die drei folgenden Vertragstypen eine zentrale Rolle und erfordern deshalb eine spezielle Prüfung und eventuelle Handhabung bei der Übertragung:

 

Vertragstyp:Kommentar:
Arbeitsverträge:Der Gesetzgeber stellt die Arbeitnehmer unter besonderen Schutz beim Betriebsübergang. In § 613a BGB regelt er sogar, wie Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang informiert werden müssen und welche Widerspruchsregelungen und –fristen es gibt. Deshalb müssen diese Regelungen bei einem Asset Deal beachtet und im Rahmen des Vollzugs eingehalten werden.
Mietverträge:Viele Vermieter sichern sich das Recht zu, dass Sie einem Mieterwechsel zu stimmen müssen. Dies ist vor allem beim Verkauf eines Einzelhandelsgeschäftes wichtig, da hier der Mietvertag und dessen Übertragung die Geschäftsgrundlage für einen erfolgreichen Verkauf bildet. Deshalb muss bereits vor dem Kaufvertragsvollzug die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
Aufträge aus Lieferung und Leistung:In Abhängigkeit der Branche lassen sich viele Kunden von Ihren Lieferanten bestätigen, dass sowohl der Auftragsgegenstand, die Auftragsabwicklung sowie alle Zeichnungen, Unterlagen und Dokumente keinem Dritten übergeben werden dürfen. In der Automobilindustrie finden sich solche Regelungen häufig in den AGBs. Somit müssen Käufer und Verkäufer sowohl für die Übertragung der Unterlagen und Informationen als auch für die angefangenen und noch abzuwickelnden Aufträge die Zustimmung des Kunden einholen. Aber auch Lieferanten müssen bei der Übertragung, wie zum Beispiel von Abnahmeverpflichtungen eventuell gefragt werden und zustimmen. Fehlende gesonderte Regelungen im Unternehmenskaufvertrag können sich nach dem Vollzug erhebliche Probleme ergeben. Deshalb sollten Verkäufer bereits vor dem Verkauf, u.a. mit dem Lieferanten individualvertragliche Regelungen in die Liefer- oder Kundenverträge aufnehmen.

 

 

Welche Verträge sind noch wichtig?

Letztendlich hängt die Antwort ein wenig vom vorhandenen Geschäftsmodell und der zum Verkauf stehenden Unternehmung ab. Bei einem Onlineshop ist die Übertragung der wesentlichen Domains essentiell. Bei einem Produktionsbetrieb geht es häufig um die Übertragung von Leasingverträgen von Maschinen und Geräten sowie dem Mietvertrag. Bei sehr wissensintensiven oder forschungslastigen Geschäftsmodellen müssen vor allem die Patente und Schutzrechte wirksam mit übertragenen werden.

Neben den geschäftsmodell-spezifischen Verträgen gibt es häufig eine Reihe von so genannten „Infrastrukturverträgen“. Hier gilt es immer individuell zu klären, ob diese Verträge übertragen oder vorab gekündigt und neu abgeschlossenen werden:

  • Versicherungen (Haftpflicht-, D&O-, Produkthaftpflichtsicherung etc.
  • Lizenzverträge für IT (CRM, ERP, Datenbanken, Office Programme etc.)
  • Telefon, Fax, Webhosting, Mailhosting und Domains
  • Dienstleistungsverträge, u.a. Zeitarbeit

Darüber hinaus sollten alle Verträge mit nahestehenden Personen immer und ausschließlich schriftlich abgeschlossen werden. Vor allem für die Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten sowie Arbeitsleistungen von Familienmitgliedern oder Bekannten. Häufig gibt es auch viele Lieferantenvereinbarungen, welche durch die langjährige und informelle Geschäftsbeziehung gewachsen sind. Auch diese sollten – wenn möglich – schriftlich und übertragbar vereinbart werden.

Vertragsmanagement

 

Was gilt es zu beachten?

Letztendlich muss jeder Inhaber für sein Geschäft definieren, was die wesentlichen Verträge sind. Wo möglich sollten change-of-control Klauseln vermieden werden. Gerade Kundenverträge mit langen Laufzeiten und vertraglich sicheren Einnahmen (wie Service Verträge) sind für Käufer häufig sehr wertvoll und hier sollte die Übertragbarkeit gewährleistet sein. Wie bereits oben erwähnt gehen bei einem Share Deal alle Verträge ohne change-of-control Klauseln automatisch auf den Käufer über. Dies ist häufig der Grund, dass kurz vor einem Verkauf einige Personengesellschaften noch schnell in eine GmbH umgewandelt werden, da somit Zustimmungspflichten umgangen werden. Im Gegenzug gehen bei einem Share Deal auch alle Verpflichtungen auf den Käufer mit über. Deshalb gilt es hierbei alle Verträge ordentlich abzulegen und dem Käufer im Rahmen der Betriebsprüfung vollumfänglich offen zu legen. Hierfür empfiehlt es sich ein transparentes Vertragsmanagement aufzubauen, damit alle Verträge erfasst sind und schnell geprüft werden können. Darüber hinaus empfehlen wir alle Verkaufsinteressierten Inhabern sich bereits frühzeitig für die wesentlichen Verträge, wie Arbeits-, Miet- und Lieferverträge, professionellen Rechtsbeistand einzuholen. Beim Unternehmensverkauf wird die Vertragsprüfung eigentlich immer von Juristen durchgeführt und diese sind hervorragend im Aufspüren von vertraglichen Risiken. Dies kann unter Umständen sogar zu Kaufpreisabschlägen führen. Im Gegenzug verdeutlichen professionelle Geschäftsverträge nochmals ihre Professionalität und erhöhen das Vertrauen in ihr Unternehmen.