Einführung Absichtserklärung (LOI) beim Unternehmensverkauf

Absichtserklärung Unternehmens-Broker - Experte für Unternehmensverkäufe und Unternehmensbewertung & Unternehmensnachfolge LOI

Die Absichtserklärung beim Firmenverkauf wird im Fachjargon und auf Neudeutsch auch „Letter of Intent“ (kurz „LOI“) genannt. Im englischen Sprachraum haben sich noch weitere Bezeichnungen durchgesetzt, wie u.a. Heads of Agreement, Memorandum of Understanding (kurz „MoU“) oder Term Sheet. Am gebräuchlichsten ist der Begriff LOI, den wir entsprechend in diesem Artikel verwenden. Der LOI ist eine schriftliche Absichtserklärung einer oder beider Parteien, die zum Verkauf stehende Unternehmung unter bestimmten Bedingungen zu erwerben bzw. zu verkaufen. Somit fasst die Absichtserklärung die Gespräch- und Verhandlungsergebnisse zusammen. In der Praxis haben sich wesentliche Standardinhalte des LOI durchgesetzt, welche situativ und spezifisch auf die vorhandene Transaktion angepasst werden. Dieser Artikel gibt einen ersten Überblick über die Thematik Absichtserklärung sowie zu den typischerweise darin festgeschriebenen Inhalten.

 

Die rechtlichen Grundlagen der Absichtserklärung

Der LOI unterliegt keiner speziellen rechtlichen Regelung und Vorgabe. Er kann von den Parteien frei verhandelt und verfasst werden. Dementsprechend reicht die Bandbreite an Absichtserklärungen von „völlig unverbindlich“ bis hin zu „rechtlich verbindlich“. Die Absichtserklärung kann einseitig erklärt werden oder beidseitig vereinbart werden. In den meisten Fällen erklären beide Parteien ihre Absichten und definieren die Randbedingungen für einen Unternehmensverkauf sowie für den weiteren Ablauf der Transaktion. Häufig verzichten die Parteien dabei auf verbindliche Zusagen und die Verpflichtung auf einen zwingenden und verbindlichen Abschluss der Transaktion. Somit ist der LOI genau das, was das deutsche Wort ausdrückt: Die Erklärungen von Absichten! Nicht mehr,…aber auch nicht weniger. Schließlich vereinbaren die Parteien häufig in der Absichtserklärung auch einige verbindliche Regelungen. Diese umfassen in der Regel folgende Aspekte:

  • Kauf- und/oder Verhandlungsexklusivität
  • Umgang mit vertraulichen Informationen
  • Regelungen für die Kostenübernahme der jeweiligen Berater
  • Vertragsstrafen und Break-up-Vereinbarungen
  • Gerichtsstand für Streitigkeiten

Diese Regelungen sind insofern nachvollziehbar, als mit dem nächsten Schritt für den Käufer im Rahmen der Betriebsprüfung beträchtliche Kosten anfallen. Auch für den Verkäufer beginnt nun die kritische Phase, da die Verhandlungen ab diesem Punkt häufig exklusiv geführt werden und er sozusagen einem „Fremden“ einen äußerst tiefen Einblick in sensible Informationen gewährt. Für beide Seiten bedeutet der LOI in diesem Zusammenhang also ein Stück Risikominimierung.

 

Verhandlungstaktische Betrachtung des LOI

Obwohl die rechtliche Verbindlichkeit einer Absichtserklärung beim Firmenverkauf auf den ersten Blick niedrig erscheint und damit auch der Aufwand in Frage steht, so hat diese Unterschrift doch eine nicht zu unterschätzende psychologische Wirkung: Aufgrund des beiderseitig schriftlich fixierten Bekenntnisses zur grundlegenden Bereitschaft und zu den Bedingungen für eine Transaktion, entsteht eine erste Vertrauensgrundlage für die weiteren Verhandlungen und anstehenden Schritte.

Darüber hinaus bietet eine Absichtserklärung die Chance, alle wesentlichen Bedingungen und „Deal-Breaker“ genau in dieser frühen Phase zu benennen, den grundsätzlichen Umgang zu regeln oder ggf. die Verhandlungen bereits an dieser Stelle abzubrechen. Gerade die genaue Definition der Ausgestaltung des Verkaufspreises, sowie das zwingende Ausformulieren der vagen Floskel „marktüblichen Regelungen für eine solche Transaktion“ können bereits sehr früh im Verhandlungsprozess große Klarheit für alle Beteiligten bringen.

Der Abschluss eines LOIs läutet in den meisten Fällen auch die Phase von exklusiven Verhandlungen ein und schränkt ab diesem Moment die Optionen des Unternehmensverkäufers ein. Wie oben erklärt, bedeutet der Abschluss einer Absichtserklärung eben keine Abschlussgarantie. Dennoch bietet sie die Chance für beide Parteien, kosteneffizient die Grundlagen für eine Transaktion zu legen, bevor Unsummen für externe Berater, Anwälte, Prüfungen etc. ausgegeben werden. Denn erfahrungsgemäß interpretiert jede Partei rein mündliche Vereinbarungen oft völlig anders.

Nach unserer Erfahrung führt deswegen das Verhandeln eines finalen Kaufvertrags ohne vorherige Verhandlungen der vertraglichen Deal-Breaker sowie explizite schriftliche Zusammenfassung in Form eines LOI in den seltensten Fällen zu einem erfolgreichen Unternehmenskaufvertrag.

Wie diese einvernehmliche Klärung im Einzelfall genannt wird, ist an dieser Stelle eher nebensächlich, allerdings hat sich in der M&A-Praxis (größere Unternehmensverkäufe und Fusionen) tatsächlich die auch von uns verwendete Bezeichnung LOI bzw. Absichtserklärung als Standard durchgesetzt. Wie auch immer sie genannt wird: Sie hat sich in der Praxis als hilfreicher Zwischenschritt bewährt.

 

Typische Inhalte der Absichtserklärung beim Firmenverkauf

Nachfolgend sind einige typische Inhalte und Regelungen aufgeführt, die Ihnen ein Gespür für den Sinn und Zweck eines LOIs vermitteln sollen. Wir verfolgen hier nicht das Ziel, alle erdenklichen Punkte aufzuführen oder eine universal gültige und richtige Form der Absichtserklärung zu propagieren. Unternehmensverkäufe sind immer individuell und dementsprechend müssen auch alle vertraglichen Regelungen maßgeschneidert auf die vorhandene Situation ausgearbeitet werden. Erfahrungsgemäß klärt ein LOI zumindest die folgenden Punkte:

  • Vertragsparteien
  • Kaufgegenstand
  • Anvisierte Transaktionsstruktur, d.h. Asset- oder Share Deal
  • Unternehmensbewertung und Berechnungsgrundlage
  • Kaufpreishöhe und ggfs. Kaufpreisanpassungsmechanismus
  • Kaufpreiszahlung
  • Zeitplan
  • Regelungen für die Betriebsprüfung (Due Diligence)
  • Garantien/Gewährleistungen
  • Überleitung des Betriebs
  • Zukünftige Geschäftsführung
  • Kosten Behandlung
  • Exklusivität
  • Bindungswirkung
  • Anwendbares Recht

 

Fazit: Absichtserklärung (LOI)

Vertragsverhandlungen für Unternehmenstranskationen können sich häufig über Monate oder sogar Jahre hinzuziehen. In der Praxis hat es sich etabliert, dass die Parteien in einer frühen Phase eine schriftliche Zusammenfassung der Einigungen und Regelungen für die Transaktion festhalten und beidseitig unterschreiben. Mit diesem Schritt können beide Parteien unter Umständen erheblich Geld, Zeit und Frustration sparen. Deshalb sollte die Absichtserklärung als vertrauensbildende Maßnahme und Chance genutzt werden, um die gesamte Transaktion – so weit wie in dieser Phase möglich –  sehr klar und umfassend auszuformulieren. Ganz gleich, ob die Verhandlungen mit dem LOI richtig Fahrt aufnehmen oder ggf. Scheitern: Der LOI schafft in jedem Fall Klarheit.