Beispiel und Inhalte eines Asset-Deals beim Unternehmensverkauf

Wenn eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen verkauft wird, dann heißt die entsprechende Vertrags- und Transaktionsform „Asset-Deal“. Der Fachbegriff hat sich auch in der mittelständischen Transaktionspraxis durchgesetzt, da die deutsche Übersetzung „Einzelrechtsnachfolge“ etwas lang und sperrig ist. In diesem Fachbeitrag gehen wir auf die wesentlichen Inhalte eines Asset-Deals ein.

 

Beispielhafte Inhalte eines Asset-Deal-Unternehmenskaufvertrags

Im Rahmen eines Asset-Deals werden alle Wirtschaftsgüter, Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten übertragen. Das Vertragswerk ist meist sehr lang, denn alle Kaufgegenstände und Vertragsinhalte müssen detailliert aufgeführt werden. Nachfolgend finden Sie einen exemplarischen Durchgang durch Struktur, Inhalte und wesentliche Schwerpunkte des Kaufvertrags zu einem Asset-Deal:

 

1. Vorbemerkung

Die Vormerkung ist eine Einführung in das Vorgehen und den Vertrag. Zum einen wird hier in der Regel erklärt, um welches Einzelunternehmen es sich handelt: Adresse und Firmensitz werden genannt und die genaue Geschäftsaktivität beschrieben. Darüber hinaus werden die Verkaufs-/Kaufs- und Übertragungs-/Übernahmeabsichten der beteiligten Parteien aufgeführt.

 

2.Kaufgegenstand

Die Definition des Kaufgegenstands ist immer der aufwendigste Teil und die größte Herausforderung des Asset-Deals und der dazugehörigen Vertragserstellung. In der folgenden Tabelle haben wir beispielhaft einige zu verkaufende Vermögensgegenstände aufgeführt und erklärt.

ThemengebietInhalte
AnlagevermögenWenn das gesamte Anlagevermögen übertragen wird, reicht es häufig aus, das Anlageverzeichnis per Unterzeichnungsstichtag als Anlage beizufügen. Ansonsten müssen alle zu übertragenden Gegenstände einzelnen aufgeführt werden, damit sie klar und nachvollziehbar bestimmbar sind.
WarenlagerDer genaue Umfang des Warenlagers ist bei Unterschrift bzw. Vollzug häufig nicht definiert. In solchen Fällen bedarf es einer gemeinsamen Inventur. Bei manchen Transaktionen wird für den Kaufpreis ein Mindestwarenlager zugrunde gelegt. Sollte das tatsächliche Warenlager dann einen größeren oder geringeren Umfang aufweisen, muss der Kaufpreis entsprechend angepasst werden.Es empfiehlt sich, Vorgehen und Bewertungsmethodik des Inventars bereits vorab zu vereinbaren und ggfs. im Vertrag festzuhalten, damit keine Streitigkeiten darüber entstehen.
Kunden- und LieferantenbeziehungenIm Rahmen des Asset-Deals sind die gesamten Kunden- und Lieferantendaten zu benennen. Der Käufer möchte schließlich später auf diese Daten zugreifen können. Eine Regelung für die Übertragung der Daten zu finden, wird aufgrund von Datenschutzrichtlinien und jüngeren Gerichtsurteilen immer schwieriger; daher wird manchmal ein Kundenanschreiben mit Übertragungsvollmacht nach Vertragsvollzug vereinbart.
Know-howHier geht es u. a. um Vorlagen, Checklisten, Methoden, Verfahren, Arbeitsanweisungen und Prozesse. Alle diese Dinge müssen benannt und korrekt übertragen werden.
DomainsEine bekannte und gut frequentierte Internet-Domain ist schon die halbe Geschäftsgrundlage. Doch jede einzelne Domain muss verkauft und korrekt übertragen werden. Das haben schon einige Käufer vergessen – zu ihrem späteren Leidwesen.
Patente, Marken und sonstige gewerbliche SchutzrechteAlle Patente, Marken und andere gewerbliche Schutzrechte müssen individuell und klar bestimmbar aufgeführt und korrekt verkauft sowie übertragen werden.
MitarbeiterDer Gesetzgeber schützt bei einem Asset-Deal alle Mitarbeiter und ihre Arbeitsverhältnisse, d. h., der Käufer muss alle Mitarbeiter übernehmen.  Die Mitarbeiter müssen korrekt und umfassend über den Betriebsübergang informiert werden. Darüber hinaus muss ihnen eine Frist von 4 Wochen eingeräumt werden, um in diesen Übergang einzuwilligen oder ihn abzulehnen. Häufig vereinbaren die Parteien das Vorgehen bei der Mitarbeiteransprache sowie den Umgang mit Widersprüchen, Regelungen bei Kündigungen und die Übernahme der entstehenden Kosten.
Nicht zu übertragende GegenständeHäufig verbleiben einige Gegenstände beim Verkäufer. Die Klassiker sind die folgenden Vermögenswerte:

  • Betriebsimmobilie
  • liquide Mittel
  • Forderungen aus LuL
  • Verbindlichkeiten aus LuL
  • Pkws
  • andere Wertgegenstände wie Software, Möbel, Kunst, Eigentumswohnung etc.

 

3.Aufschiebende Bedingung, Übertragung des Eigentums, Stichtag

In diesem Teil des Asset-Deals vereinbaren die Parteien die aufschiebende Bedingung für den Kaufvertragsvollzug, also den Übergang von Gefahren und Nutzen auf den Käufer. Im einfachsten Fall ist das die vollständige Zahlung des Kaufpreises. In anderen Fällen muss außerdem die Zustimmung für die Übertragung von Drittverträgen eingeholt werden, zum Beispiel von Kunden, Lieferanten oder dem Vermieter. Erst wenn alle definierten Bedingungen erfüllt sind, ist die Transaktion vollzogen und somit abgeschlossen. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien auch bestimmte Stichtage für den Vollzug und den Übergang des Eigentums.

 

4.Kaufpreis und Kaufpreisfälligkeit

In diesem Teil des Kaufvertrags definieren die Parteien, welchen Kaufpreis der Verkäufer als Gegenleistung für den Verkauf und die Überlassung des definierten Kaufgegenstandes erhalten soll. Der Kaufpreis kann von einem einfachen Fixkaufpreis bis zu einem vorläufigen Kaufpreis mit einem Referenzwert für die angefangenen Arbeiten oder das Warenlager reichen. Darüber hinaus müssen alle Kontoinformationen und Zahlungsfälligkeiten definiert werden. Sollte es eine Kaufpreisanpassung geben, ist hier auch deren Berechnung und Fälligkeit zu regeln.

 

5.Überleitung und Einarbeitung

Jeder Käufer möchte vom Verkäufer gut in die Geschäfte eingeführt werden. Manchmal ist diese Einarbeitung mit dem Kaufpreis abgegolten. In anderen Fällen wird eine monatliche, tägliche oder stündliche Vergütung vereinbart. Bei einer längeren Begleitung wird meist ein separater Beratervertrag abgeschlossen. Für den Verkäufer ist es wichtig, dass die Einarbeitung klar definiert und auch zeitlich begrenzt ist, sodass er zeitnah seinen neuen Lebensabschnitt beginnen kann.

 

6.Ablauf der Transaktion

Dieser Bereich definiert die zeitliche und chronologische Abfolge des vereinbarten Vorgehens. Sie reicht normalerweise von der Unterschrift über die Inventur und die Übergabe des Betriebs bis zu den Zahlungszielen und den zeitlichen Regelungen für die Rücktrittsrechte.

 

7.Wettbewerbsverbot

Jeder Käufer wird dem Verkäufer ein mehrjähriges Wettbewerbsverbot auferlegen. Dieses erstreckt sich meist auf zwei bis drei Jahre, da längere Wettbewerbsverbote einem Berufsverbot gleichkämen. Das Wettbewerbsverbot muss zeitlich, regional und hinsichtlich der Art der verbotenen Tätigkeit klar definiert sein. Häufig belegt der Käufer Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot mit einer pauschalen Strafe, wobei er sich die Geltungmachung weiterer Schäden vorbehält.

 

8.Übernahme der Gewährleistung

In diesem Bereich des Asset-Deal-Vertrags geht es um die Übernahme der Gewährleistungen hinsichtlich Lieferung und Leistung. Meist wird vereinbart, dass der Käufer per Unterschrift oder Vertragsvollzug die Gewährleistungen übernimmt. Alle Gewährleistungsansprüche, die vor der Übergabe entstanden sind, verbleiben dagegen beim Verkäufer. Allerdings werden bei einem Asset-Deal häufig auch angefangene Projekte verkauft. Für diese Projekte treffen die Parteien dann meist eigene, abweichende Regelungen zur Gewährleistungsübernahme.

 

Asset-Deal Schadenersatz

 

9.Garantien

Meist vereinbaren die Parteien den Ausschluss des gesetzlichen Garantie- und Gewährleistungsregimes, das durch das BGB vorgegeben und geregelt wird. Dies ermöglicht ihnen, eigene, auf ihre jeweilige Situation besser zugeschnittene Garantie- und Haftungsregelungen zu treffen.

Der Garantiekatalog ist immer individuell und letztlich reine Verhandlungssache. Allerdings gibt es einige Klassiker, die sich in fast allen Asset-Deals wiederfinden, wie z. B. folgende Garantien:

  • Veräußerungs- und Verfügungsbefugnis für den Kaufgegenstand,
  • dass Angaben vollständig, richtig und nicht irreführend sind, zum Beispiel hinsichtlich der Jahresabschlüsse, Kundenverträge, Mitarbeiteraufstellungen etc.,
  • der Zustände per Vollzug, wie zum Beispiel, dass das Warenlager mindestens XXX und maximal XXX € beträgt,
  • der Steuerfreistellungen für den Zeitraum vor dem Vollzug oder für betriebliche Steuern im laufenden Geschäftsjahr,
  • dass keine Verpflichtungen aus Arbeitsverträgen bestehen, etwa Forderungen zu Lohn, Gehalt oder Urlaub,
  • dass keine Verpflichtungen aus Pensionszusagen oder anderen Versorgungsansprüchen existieren,
  • dass keine Gewinn- oder Bonusansprüche seitens der Mitarbeiter vorhanden sind,
  • dass keine gerichtlichen und behördlichen Beschränkungen bestehen,
  • dass keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Anweisungen, Strafgesetze oder Ordnungswidrigkeiten bekannt sind,
  • dass keine Rechtsstreitigkeiten oder behördliche Verfahren bekannt sind oder drohen,
  • dass keine wichtigen Verträge jenseits von Lieferung und Leistung existieren, außer den Verträgen im Rahmen der Überprüfung des Kaufgegenstandes, die der Verkäufer dem Käufer offengelegt hat,
  • dass die vorgelegten Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellt wurden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage vermitteln,
  • dass keine kundenseitigen Gewährleistungs- oder Schadensersatzforderungen bekannt sind.

 

10.Haftung und Haftungsbegrenzung

Nachdem die Gewährleistungen und Garantien definiert und vereinbart wurden, regeln die Parteien die Rechtsfolgen einer Garantieverletzung, deren Fristen, den Umgang mit Mängeln und die Laufzeiten der Garantien.

RegelungspunktErklärung
RügefristenErkannte Mängel müssen in einem bestimmten Zeitraum gerügt werden, in der Regel zwischen 14 und 90 Tage nach Verkauf.
SchadensbehebungHäufig wird eine Naturalrestitution vereinbart, d. h., der Käufer muss so gestellt werden, als ob die Garantie nicht verletzt worden wäre. In letzter Instanz kommt ein Schadensersatz durch Geld zum Tragen.
Einzelschadens-FreigrenzeDiese Regelung nennt man im Fachjargon auch De-minis-Regelung. Ihr zufolge besteht für kleinere Bagatellschäden kein Haftungsrisiko für den Verkäufer. Häufig wird hier eine Freigrenze von 1.000 bis 25.000 € vereinbart.
Summe aller GesamtschädenHier wird häufig eine Summe gewählt, die deutlich oberhalb des De-minis-Betrags liegt, damit grundsächlich erst ab einer bestimmten Schadenshöhe eine Haftung des Verkäufers greift. Ist der Betrag allerdings erreicht, dann haftet der Verkäufer häufig für die gesamte Summe und die Freigrenze entfällt.
HaftungsbegrenzungDieser Punkt ist oft Gegenstand von Verhandlungen. Hier wird jeder Verkäufer versuchen, die maximale Haftung aus Garantieverletzungen auf einen Betrag unterhalb des Kaufpreises festzulegen, wie z. B. 25 % des Kaufpreises. Der Käufer wird versuchen, im Gegenzug eine Haftung in Höhe von 100 % des Kaufpreises durchzusetzen.
HaftungsausschlussDer Verkäufer wird versuchen, alle weiteren Haftungsansprüche, die sich nicht aus einer Garantieverletzung ergeben, auszuschließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ein Haftungsausschluss des arglistigen Vorsatzes, also der Täuschung, ist gesetzlich nicht zulässig, d. h., der Gesetzgeber schützt den Käufer grundsätzlich vor einem betrügerischen Vorsatz des Verkäufers. Meist werden noch weitere Haftungsausschlüsse definiert, wie zum Beispiel Kenntnis des Käufers vor dem Kauf, Berücksichtigung des Schadens im Kaufpreis oder ein Haftungsausschluss, wenn der Schaden durch eine andere Partei (Versicherungsschäden) ersetzt wird.
HaftungszeitraumDieser Punkt ist frei verhandelbar. Häufig vereinbaren die Parteien unterschiedliche Zeiträume für die verschiedenen Garantien. Diese können zwischen einem halben Jahr und 5 Jahren liegen.

 

11.Rücktrittsrecht

Häufig sind für den Vertragsvollzug einige aufschiebende Bedingungen zu erfüllen, wie z. B. die Zahlung des vollständigen Kaufpreises oder die Übertragung von Verträgen mit Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Vermietern etc. Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben somit häufig das Interesse, ein klares Rücktrittsrecht zu vereinbaren, wenn die vereinbarten Bedingungen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eingetreten sind.

 

12.Schlussbestimmungen

In den Schlussbestimmungen vereinbaren die Parteien einige allgemeine vertragliche Aspekte, die für Verträge grundsätzlich wichtig sind. Dabei geht es so gut wie immer um das Schriftformerfordernis, das der Vertrag alle Vereinbarungen und Nebenabreden enthält und ersetzt, den Umgang mit Vertragslücken und Undurchführbarkeit, die Übernahme von Beraterkosten, die Rechtsgrundlage sowie den Gerichtsstand.

 

13.Anlagenverzeichnis

Bei einem Asset-Deal müssen immer alle zu übertragenden Vermögensgegenstände, aus denen sich der Kaufgegenstand zusammensetzt, genauestens definiert werden. Dieser Anforderung wird häufig durch zahlreiche Anlagen zum Asset-Deal-Vertrag Rechnung getragen. Bei einem Asset-Deal gibt es daher immer deutlich mehr Anlagen als bei einem Share-Deal, also der Übernahme von Anteilen an einem Unternehmen.

Hier ein Beispiel für ein Anlagenverzeichnis zu einem Asset-Deal-Vertrag:

Anlage 1:          Anlagevermögen

Anlage 2:          Warenlager entsprechend der durchgeführten Inventur

Anlage 3:          Mietvertrag

Anlage 4:          Domains, Marken und Patente

Anlage 5:          Jahresabschlüsse 2011–2015

Anlage 6:          Liste aller Unterlagen der Due Diligence

Anlage 7:          Mitarbeiteraufstellung

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