Wettbewerbsverbot im Unternehmenskaufvertrag

Firmenverkauf Wettbewerbsverbot

Für jeden Unternehmenskäufer ist es ein Horrorszenario, dass der Altinhaber (Verkäufer) nach dem Verkauf dem neuen Inhaber Wettbewerb bereitet. Die offensichtliche Lösung erscheint ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Am besten für immer und wenn das nicht geht, dann mindestens für 10 Jahre. Doch es gibt in Deutschland klare gesetzliche Regelungen für die Ausgestaltung eines zulässigen Wettbewerbsverbotes. Vor allem darf das Wettbewerbsverbot kein langfristiges Berufsverbot darstellen, da der Gesetzgeber den zukünftigen Wettbewerb sogar haben möchte. Deshalb müssen die zeitliche Befristung, die regionale Beschränkung sowie die genaue Definition der Wettbewerbstätigkeit den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der nachfolgende Beitrag soll das Thema „Wettbewerbsverbot“ eingehender beleuchten und den Umgang im Rahmen der Verhandlungen von Firmenverkäufen in der Praxis beschreiben.

Die psychologische Wirkung eines Wettbewerbsverbots

Wie oben beschrieben, möchte der Käufer in den meisten Fällen vertraglich verhindern (und finanziell hart sanktionieren), dass der Verkäufer nach dem Verkauf kein neuer Wettbewerber wird. Schließlich hat der Verkäufer alle Produktinformationen, persönliche Beziehungen zu den Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten und ist mit dem Geschäftsmodell bestens vertraut. Eine Neugründung wäre vom Inhaber wohl ohne Probleme möglich, da er nun auch noch mit neuem Kapital (dem Kaufpreis) ausgestattet ist. Das wäre für den Käufer eine große Katastrophe. Deshalb wird jeder Käufer nur einem Unternehmenskauf zustimmen, wenn der Verkäufer einem vertraglichen Wettbewerbsverbot zustimmt. Dieses gibt zwar auch keine absolute Sicherheit, dennoch sorgt es für mehr Vertrauen, einem geringeren Risiko sowie zu einer emotionalen Beruhigung des Käufers.

 

Die gesetzlichen Anforderungen:

EbeneErklärung
Zeitliche BefristungDer Gesetzgeber betrachtet bei den meisten Unternehmenskäufern ein Wettbewerbsverbot von zwei Jahren als zulässig. In Ausnahmefällen (Inhaberabhängigkeit, u.a. bei Dienstleistungsunternehmen) können auch drei Jahre als angemessen anerkannt werden. Wettbewerbsverbote über den oben genannten Zeitraum erfüllen häufig den Tatbestand eines Berufsverbotes und können im schlimmsten Fall (für den Käufer) als unverhältnismäßig, unzulässig und somit als nichtig eingestuft werden.
Geographische BeschränkungEin pauschales, weltweites Wettbewerbsverbot für ein kleines, mittelständiges deutsches Unternehmen ist in den meisten Fällen nicht zulässig und somit nichtig. Ein gültiges Wettbewerbsverbot erfordert eine geographische Beschränkung, wie z.B. in ganz Deutschland, Bayern, in Europa oder Nord-Amerika etc.. Hier sollte die aktuelle und zukünftig (belegbar) geplante Geschäftstätigkeit der verkauften Firma als Beschränkung dienen.
Definition der Tätigkeit, welche als Wettbewerb giltUm die genaue Definition der als Wettbewerb einzustufenden Aktivität entbrennt häufig eine Diskussion. Der Käufer möchte ein weit gefasstes Wettbewerbsverbot, wie zum Beispiel jeglichen Handel mit Babyprodukten. Der Verkäufer eine sehr enge und genaue Definition, wie zum Beispiel den Handel mit Kinderwagen. Auch hier sollte die aktuelle und bereits geplante Geschäftsaktivität der zum Verkauf stehenden Firma herangezogen werden.

 

Eine übliche Wettbewerbsverbotsklausel im Unternehmenskaufvertrag:

  1. Dem Verkäufer ist es für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Vollzug untersagt, direkt oder indirekt auf dem deutschen Markt Geschäfte im Geschäftsbereich des Einzelunternehmens anzubahnen, zu akquirieren und selber durchzuführen.
  2. Der Verkäufer wird auch kein Unternehmen, das mit der Käuferin bzw. der NewCo (neugegründete Käufergesellschaft) in unmittelbarem oder mittelbarem Wettbewerb steht, gründen oder erwerben oder sich an einem solchen beteiligen. Hiervon ausgenommen sind börsennotierte Gesellschaften.
  3. Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat die Käuferin bzw. die NewCo den Verkäufer zunächst schriftlich aufzufordern, die Zuwiderhandlung zu unterlassen bzw. für eine Unterlassung durch die von ihm beherrschten Unternehmen zu sorgen und dazu eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Verkäufer an die Käuferin bzw. die NewCo oder nach Wahl an die betroffene Gesellschaft für den folgenden Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR XXX zu zahlen. Bei einem Verstoß wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem der Verstoß anhält, erneut verwirkt.
  4. Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die Käuferin bzw. die NewCo weitere Schäden geltend machen, welche der Käuferin bzw. der NewCo oder der Zielgesellschaft durch das Verhalten des Verkäufers entstanden sind.
  5. Der Verkäufer garantiert, dass das vorgenannte Wettbewerbsverbot auch für ihm nahe stehende Personen iSd. § 15 AO und für die mit dem Veräußerer iSv. § 15 AktG verbundene Unternehmen gilt.

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Das Wettbewerbsverbot aus Verkäuferperspektive

Die meisten Verkäufer verstehen das Ansinnen und das Bestreben des Käufers. In den meisten Fällen haben Sie deshalb auch kein Problem mit der Aufnahme und dem Abschluss eines nachlaufenden Wettbewerbsverbots. Im Gegenteil. Viele Verkäufer haben ganz andere Pläne mit Ihrem neuen Vermögen (Kaufpreis) und Ihrer Lebenszeit, als nochmals eine mehrjährige Ochsentour (Firmenaufbau) zu durchlaufen. Dennoch möchten viele Verkäufer auch nicht Ihr Leben lang vertraglich dem Wettbewerbsverbot unterliegen da man nie weiß, was das Leben noch mit sich bringt. Daher möchten viele Unternehmensverkäufer die als Wettbewerbsaktivität geltende Definition möglichst eng fassen, um alle zukünftigen Optionen zu wahren.

Deshalb sollte der Wettbewerbstatbestand auch klar formuliert und auf die heutige Geschäftsaktivität der Unternehmung per Verkauf beschränkt sein. Durch die zeitliche Befristung des Gesetzgebers können viele Inhaber das Wettbewerbsverbot auch häufig – mit einer eingrenzenden Definition – als Verhandlungsspielraum nehmen. Selbst drakonische Strafzahlungen und Schadensersatzforderungen laufen ins Leere, da der Verkäufer ja nicht beabsichtigt, dem Käufer in diesem Zeitraum Wettbewerb zu machen. Wir erklären unseren Kunden immer die phsychologische Wirkung und die Wichtigkeit, dem Käufer in diesem Punkt Zugeständnisse zu machen, da so die gefühlte Käufersicherheit und das Vertrauen in den Unternehmenskauf stark anwachsen.

Fazit: Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf

Die psychologische und emotionale Wirkung und Wichtigkeit eines Wettbewerbsverbotes für den Käufer ist beim Unternehmensverkauf, besonders in den nervenaufreibenden Endverhandlungen, nicht zu unterschätzen. Im Gegenteil. Das Wettbewerbsverbot gibt dem Käufer Sicherheit und Vertrauen in den Verkäufer, den Verkaufsprozess und seine eigene Kaufentscheidung.

Ein erfolgreicher Unternehmensverkauf erfordert immer von beiden Verhandlungsparteien ein Geben und Nehmen. Deshalb sollten Verkäufer dieser legitimen und wichtigen Vertragsforderung des Käufers nachkommen und sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Post-Transaktion) einlassen. Die gesetzliche Befristung reduziert das Wettbewerbsverbot auf einen überschaubaren Zeitraum. Sollte ein Verkäufer dennoch beabsichtigen einer wettbewerbsähnlichen Geschäftsaktivität nachzugehen, dann sollte das im Rahmen der Vertragsverhandlungen thematisiert und anschließend in die Wettbewerbsverbotsklausel im Kaufvertrag mit aufgenommen werden. Somit haben alle Parteien Klarheit und der Verkäufer riskiert nicht, dass er das finale Wettbewerbsverbot verletzt.