Asset Deal vs. Share Deal – Was ist die richtige Transaktionsstruktur für meinen Unternehmensverkauf?

Bei Unternehmensverkäufen gibt es zwei rechtlich unterschiedliche Möglichkeiten für die Transaktionsstruktur. Die Begriffe sind aus dem Englischen übernommen und lauten „Asset Deal“ oder „Share Deal“.

Dieser Artikel ist keine Empfehlung für die eine oder andere Transaktionsstruktur, denn dies muss immer individuell entschieden werden.

Vielmehr geht es darum, die Begriffe in verständlicher Sprache zu erläutern und die wesentlichen Unterschiede aufzuzeigen. Da für jeden Unternehmensverkauf die ideale und machbare Transaktionsstruktur individuell ausgewählt werden muss, sollte jeder Unternehmensverkäufer die Optionen und Folgen der jeweiligen Auswahl kennen.

Unternehmenskaufvertrag Asset Deal vs Share Deal

Definition der Begriffe

Bei einem „Asset Deal“ werden alle oder eine Vielzahl der Vermögenswerte, wie z.B. Aktiva (Grundstücke, Maschinen, Warenlager, Forderungen etc.), Passiva (Verbindlichkeiten) und/oder Vertragsverhältnisse (Mietvertrag, Arbeitnehmerverträge, Lieferanten- oder Kundenverträge etc.) durch die Einzelrechtsnachfolge verkauft und auf den Käufer übertragen.

Sollte es sich beim Verkauf um eine Einzelunternehmung (eingetragener Kaufmann, OHG, GbR etc.) handeln, dann kommt ohnehin nur die Transaktionsstruktur „Asset Deal“ in Frage.

Wenn der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) ist und ein Asset Deal durchgeführt wird, dann werden ausgewählte Vermögenswerte von der vorhandenen Gesellschaft an den Erwerber verkauft und übertragen. In diesem Fall ist die verkaufende Partei die Gesellschaft selbst und nicht der Inhaber der Geschäftsanteile oder Aktien. Somit wird auch der Verkaufspreis an die Gesellschaft bezahlt und diese kann über diesen frei verfügen. Der Inhaber ist also weiterhin im Besitz seiner Mantel-Gesellschaft.

Bei der Wahl der Transaktionsstruktur „Share Deal“ hingegen werden die Geschäftsanteile oder Aktien von der Gesellschaft vollständig verkauft und übertragen. Für die Gesellschaft ändert sich durch den Verkauf eigentlich nichts, außer dass der Inhaber wechselt. Was sind die wesentlichen Unterschiede der jeweiligen Transaktionsstruktur?

Die beiden Formen unterscheiden sich vor allem in der rechtlichen Vertragsgestaltung, der Besteuerung des Verkaufserlöses sowie durch die Risiken und Chancen der Übernahmeform.

Der Share Deal ist naturgemäß die einfachere Transaktionsstruktur, da hier einfach sämtliche Vermögenswerte (alle Aktiva und Passiva) mitverkauft und übertragen werden. Somit gehen alle Chancen und Risiken der gesamten operativen Gesellschaft auf den Unternehmenskäufer über. Die vollständige und einfachere Übertragung bringt jedoch an anderer Stelle einen erweiterten Aufwand mit sich.

Sie führt nämlich in der Regel dazu, dass ein Unternehmenskäufer vom Verkäufer deutlich umfangreichere Garantien und Gewährleistungen über den Zustand der Gesellschaft per Übertragungszeitpunkt im Unternehmenskaufvertrag verlangt.

Hier geht es schlicht und einfach um Risikominimierung. Die Transaktionsstruktur Share Deal bedingt die genaue Prüfung der Existenz, Verfügungs- und Lastenfreiheit der Geschäftsanteile sowie einen wirksamen Verkauf und die anschließende Übertragung der Geschäftsanteile.

Wichtige Merkmale und Besonderheiten eines Share Deals sind:

Vermögenswerte: Eine detaillierte Aufgliederung der zu verkaufenden Vermögenswerte entfällt, da das gesamte Gesellschaftsvermögen mitverkauft und übertragen wird.

Arbeitsverträge: Alle Arbeits- und Anstellungsverträge mit all ihren Rechten und Pflichten bleiben durch den Verkauf unberührt und sind weiter in Kraft.

Vertragsverhältnisse: Alle weiteren Vertragsverhältnisse sowie Verbindlichkeiten, die mit Dritten bestehen, bleiben ohne eine explizite Zustimmung der Vertragspartner bestehen.

Betriebssteuern: Die Gesellschaft ist weiterhin verantwortlich für alle Betriebssteuern (Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuern) sowie für alle nicht bezahlten und fälligen Sozialversicherungsbeiträge.

Besteuerung des Verkaufs: Die Besteuerung des Veräußerungserlöses geschieht auf Ebene der verkaufenden Gesellschafter und nicht auf Ebene der verkauften Gesellschaft.

Übertragungsvoraussetzungen: Der Verkauf von GmbH Geschäftsanteilen muss notariell beurkundet werden.

Abschreibung: Der Kaufpreis von Aktien und GmbH-Geschäftsanteilen kann nicht planmäßig abgeschrieben werden. Beim Kauf durch eine GmbH oder AG bieten sich allerdings beim erneuten Weiterverkauf erhebliche steuerliche Vorteile, wenn der initiale Kauf im Rahmen des Share Deals für eine Kapitalgesellschaft durchgeführt wird.

Finanzierungskosten: Finanzierungskosten können nur auf Ebene des Käufers angerechnet werden und nicht auf Ebene der gekauften Gesellschaft.


Die Transaktionsstruktur „Asset Deal“  ist im Vergleich zum Share Deal deutlich aufwendiger, was die genaue Ausformulierung des Vertragsgegenstandes angeht. Schließlich muss jeder Rechts- und Vermögensgegenstand (Aktiva und Passiva) einzeln und gemäß individueller Vorschriften wirksam verkauft und übertragen werden.

Für die Einzelrechtsübertragung sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

Definition Vertragsgegenstand: Alle definierten Vermögensgegenstände (Anlage- und Umlaufvermögen, sowie Verbindlichkeiten und sämtliche Vertragsverhältnisse) müssen genau und explizit aufgeführt und bestimmt werden können. Dies passiert normallerweise durch umfangreiche Beschreibungen in Anlagen zum Kaufvertrag.

Arbeitsverhältnisse: Gemäß § 613a BGB gehen alle Arbeitsverhältnisse (außer Geschäftsführerverträge bei Personengesellschaften) mit deren Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer über. Im Vergleich zum Share Deal bedarf die Übertragung der Arbeitsverhältnisse jedoch der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmer und einer ordentlichen Information über den Betriebsübergang. In den meisten Fällen werden die Arbeitnehmer dem Übergang erfahrungsgemäß zustimmen, da sie ansonsten bei den Verkäufern (oder der verkaufenden Gesellschaft) verbleiben und damit riskieren, betriebsbedingt gekündigt zu werden. Allerdings trägt der Käufer das Risiko eines Widerspruchs und wird deshalb eine besondere Regelung bezüglich der Mitarbeiterübertragung im Kaufvertrag fordern.

Pensionszusagen: In vielen KMUs wurden Pensionszusagen für die Inhaber oder betriebliche Altersregelungen für Führungspersonal getroffen. Diese wird der Verkäufer in aller Regel nicht mitübernehmen wollen und deshalb verbleiben diese mit allen Pflichten meist bei der verkaufenden Gesellschaft.

Vertragsverhältnisse: Sonstige Vertragsverhältnisse mit Dritten (u.a. Mietverträge, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Verträge aus Lieferung und Leistung, Forderungen, Kreditverträge etc.) bedürfen in aller Regel einer Übertragungszustimmung der Drittvertragspartei. Deshalb wird der Käufer entweder vor dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft eine Zustimmung der entsprechenden Parteien verlangen oder dies zu einer aufschiebenden Bedingung des Vertragsvollzugs machen. Dieser Sachverhalt stellt viele Verkäufer vor eine schwierige Herausforderung. Schließlich müssen sie nun entweder mitten in den Verkaufsverhandlungen wichtige Vertragspartner vorab über ihre Verkaufsabsichten informieren oder das Risiko tragen, dass Drittparteien der Übertragung nicht zustimmen und somit den Verkauf möglicherweise scheitern lassen.

Gewährleistungen: Im Unternehmenskaufvertrag müssen genaue rechtliche Regelung über den Umgang mit nachträglichen Gewährleistungen und Schadensersatzansprüchen aus Lieferung und Leistung aufgenommen werden. Dies ist ein kritischer Punkt, denn die rechtlich verantwortliche Trennung kann in der Praxis oft zu Problemen führen, weil viele Kunden nur einen Ansprechpartner für die Schadensbehebung haben möchten.

Historische Steuerpflicht: Grundsätzlich verbleibt die historische betriebliche Steuerpflicht bei der verkaufenden Gesellschaft, allerdings kann diese von einer Haftung gemäß § 75 AO betroffen sein, was die Entrichtung betrieblicher Steuern für das gesamte laufende Geschäftsjahr angeht. Auch hier bedarf es klarer Regelungen im Unternehmenskaufvertrag, um anschließende Probleme zu vermeiden.

Besteuerung Veräußerungserlös: Bei der Transaktionsstruktur Asset Deal ist die verkaufende Gesellschaft der Vertragspartner und muss entsprechend auch den Veräußerungserlös in der Gesellschaft versteuern. Bei einer GmbH bedeutet dies, dass für den Veräußerungserlös Gewerbe- und Körperschaftssteuern fällig werden.

Abschreibungspotenzial: Der Asset Deal bietet dem Unternehmenskäufer in der Regel ein höheres Abschreibungspotential des Kaufpreises. Darüber hinaus können Finanzierungskosten oft mit den laufenden Erträgen der gekauften betrieblichen Einheit verrechnet werden. Aus diesen beiden Gründen bevorzugen viele Unternehmenskäufer diese Transaktionsstruktur. Sollte jedoch ein rascher zukünftiger Weiterverkauf (oder Exit) angestrebt werden, dann bedeutet ein Share Deal beim GmbH-Geschäftsanteilkauf einen erheblichen Vorteil. Hier gibt es steuerliche Privilegien für den Veräußerungserlös – vor allem wenn eine Kapitalgesellschaft als Unternehmenskäufer verwendet wird.

Beurkundungspflicht: Sollten im Rahmen des „Asset Deals“ keine Grundstücke, Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile (wie z.B. Komplementär GmbH) veräußert und übertragen werden, dann ist der Unternehmenskaufvertrag prinzipiell nicht beurkundungspflichtig.

Fazit – Der Einzelfall entscheidet

Die aufgeführten Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal haben gezeigt, dass die Wahl der richtigen Transaktionsstruktur von zahlreichen Faktoren abhängig ist und dass individuelle rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen und Abklärungen für diese Entscheidung unverzichtbar sind. Beide Transaktionsformen bieten erhebliche Chancen aber auch Risiken. Eine generelle Aussage über die bessere Transaktionsstruktur kann entsprechend nicht gegeben werden. Vielmehr müssen die Möglichkeiten auch in Abhängigkeit der Präferenzen beider Verhandlungspartner, der Gesamtverhandlungssituation und der Ausgangsrandbedingungen abgewogen und ausgewählt werden.