Die Vertraulichkeitsvereinbarung beim Unternehmensverkauf

Bei jedem Unternehmensverkauf wird die Verkäuferseite auf dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung bestehen. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass betroffene Parteien wie zum Beispiel Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Wettbewerber nicht über die Verkaufsabsichten informiert werden sollen, zum anderen der Tatsache, dass im Rahmen der Transaktion sehr vertrauliche und sensible Unternehmensdaten ausgetauscht und offengelegt werden. Der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung schafft den rechtlichen Rahmen für vertrauliche Gespräche und für den notwendigen Informationsaustausch. Dieser Fachbeitrag geht auf die wesentlichen Inhalte und auf häufige Diskussionspunkte einer Vertraulichkeitsvereinbarung für einen Unternehmensverkauf ein.

 

Parteien der Vertraulichkeitsvereinbarung

In aller Regel ist es der Berater, der im Rahmen der initialen Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Käufer die Vertraulichkeitsvereinbarung vorbereitet und abschließt. Würde der Verkäufer diesen Prozess selbst in die Hand nehmen, dann wären bereits vor Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung Name und Verkaufsabsicht offengelegt, also genau die Punkte, die durch die Vereinbarung geschützt werden sollen. Meist wird eine umfassende Regelung aufgenommen, die dafür sorgt, dass die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht nur für den Käufer selbst gilt, sondern auch mit ihm verbundene Unternehmen umfasst.

 

Definition der vertraulichen Informationen

Jeder Verkäufer wird nicht nur die übermittelten schriftlichen und mündlichen Informationen als vertraulich klassifizieren wollen, sondern auch schon die Verkaufsabsicht und die Gespräche über eine mögliche Transaktion. Der Käufer hingegen wird darauf drängen, dass frei verfügbare sowie bereits vor Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung bekannte Informationen ausgenommen sind.

 

Verwendungszweck der vertraulichen Informationen

Der Verkäufer wird vereinbaren wollen, dass die bereitgestellten Informationen ausschließlich für die Evaluation und Prüfung einer möglichen Transaktion verwendet werden dürfen. Häufig wird nur die Verwendung und Kommunikation innerhalb der Käuferorganisation oder mit ihr verbundener Unternehmen erlaubt und meist auch nur auf der Ebene der Geschäftsleitung oder der mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter. Häufig wird allerdings auch die Weitergabe an Berater, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, gestattet. Der Käufer muss dafür Sorge tragen, dass alle seine am Verkaufsprozess beteiligten Mitarbeiter oder Berater die abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung einhalten. Meist wird auch noch ausgeschlossen, dass der Käufer die vertraulichen Informationen zu Wettbewerbszwecken verwendet.

 

Umgang mit den vertraulichen Informationen, wenn die Gespräche erfolglos verlaufen

Der Verkäufer wird darauf bestehen, dass alle bereitgestellten Informationen nach einem Scheitern der Gespräche entweder zurückgegeben oder vernichtet werden. Meist wird dem Kaufinteressenten dafür eine Beweispflicht auferlegt. Das stellt viele Käufer vor ein großes Problem, gerade im Hinblick auf automatisierte Back-ups und Datenarchivierung. Deshalb entbrennt um den Vernichtungsnachweis sowie die vollständige Vernichtung manchmal eine Diskussion. Außerdem wird der Kaufinteressent bestätigen, dass ihm an den vertraulichen Informationen kein Recht zusteht.

 

Kontaktierungsregeln und Abwerbeverbot

Der Verkäufer wird vom Kaufinteressenten verlangen, dass dieser für alle Themen rund um die Transaktion ausschließlich Mitarbeiter, die ihm zu diesem Zweck genannt wurden, oder den involvierten Berater kontaktieren darf. Darüber hinaus wird der Verkäufer dem Kaufinteressenten häufig ein Abwerbeverbot auferlegen, d. h., der Kaufinteressent muss alles unterlassen, was zu einem Ausscheiden von Mitarbeitern des zum Verkauf stehenden Unternehmens führen könnte. Der Käufer wird dann häufig eine Ausnahmeregelung für allgemeine Initiativbewerbungen aufnehmen wollen. Denn gerade größere Konzerne haben teilweise Hunderte offene Stellenausschreibungen und befürchten, dass sie die Vertraulichkeitsvereinbarung unbewusst verletzen könnten.

 

Laufzeit der Vertraulichkeitsvereinbarung

Die Vertraulichkeitsvereinbarung ist fast immer befristet. Über die genaue Laufzeit haben die Parteien häufig unterschiedliche Auffassungen. Der Verkäufer möchte, dass sie so lange wie möglich gilt. Deshalb wird er versuchen, eine Laufzeit zwischen drei und sieben Jahren durchzusetzen. Der Käufer beruft sich dann häufig auf den allgemeinen Standard von nur zwei Jahren. Nach unserer Auffassung sind zwei Jahre allerdings deutlich zu kurz, da es Mandate gibt, die länger als zwei Jahre laufen können. Deshalb einigen sich die Parteien häufig auf eine Laufzeit von drei Jahren.

 

Weitere Regelungen in einer Vertraulichkeitsvereinbarung

Es gibt noch eine Reihe spezieller Regelungen, die wir im Folgenden kurz zusammenfassen.

Aufgenommen wird häufig etwa die Regelung, dass – obwohl ja meist der Berater die Vertraulichkeitsvereinbarung abschließt ­– auch die Verkäufergesellschaft selbst berechtigt ist, in vollem Umfang eigene Ansprüche gegen die andere Partei abzuleiten (Vertrag zugunsten Dritter). Andernfalls hätte der Verkäufer bei einer Regelverletzung keine Handhabe gegen den Kaufinteressenten.

Beide Parteien erkennen an, dass jede Partei jederzeit und ohne Grund die Gespräche abbrechen kann, ohne dass die andere Partei einen Anspruch auf die Durchführung der Transaktion oder Schadensersatz hat. Darüber hinaus wird häufig geregelt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Oft wird zudem eine salvatorische Klausel aufgenommen, die regelt, dass Vertragslücken wie etwa ungültige oder undurchführbare Klauseln durch ähnliche Klauseln, die den Intentionen der Parteien entsprechen, ersetzt werden können, ohne dass der gesamte Vertrag neu aufgesetzt werden muss.

 

Fazit: Vertraulichkeitsvereinbarung beim Unternehmensverkauf

Die Vertraulichkeitsvereinbarung schafft die Grundlage für den notwendigen offenen Informationsaustausch bei Unternehmenstransaktionen. Meist wird die von der verkaufenden Seite vorgelegte Vereinbarung mit kleineren Anpassungen akzeptiert. Wir haben oben einige mögliche Diskussionspunkte (Vernichtung der Unterlagen, Abwerbeverbot und Laufzeit) angegeben und Interessenkonflikte sowie Kompromisse aufgezeigt.

Nun wird sich der Verkäufer fragen, warum keine allgemeine Strafzahlung bei Regelverletzung in die Vertraulichkeitsvereinbarung aufgenommen werden soll. Ganz einfach: Eine solche Regelung würden die meisten Kaufinteressenten nicht akzeptieren und somit würde der Interessentenkreis stark minimiert werden. Also obliegt es dem Verkäufer, bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung den entstandenen Schaden zu belegen. Das schmeckt zwar nicht jedem Verkäufer und ist ein notwendiges Übel, gerade wenn mit Konzernen und Private-Equity-Unternehmen verhandelt wird. Im Allgemeinen halten sich die Kaufinteressenten aber an die vereinbarten Regelungen. Allerdings steigt mit der Anzahl von Kaufinteressenten das Publizitätsrisiko stark an. Deshalb gilt es immer, die Transaktion zeitnah und schwungvoll durchzuziehen, damit das Risiko einer unerwünschten vorzeitigen Bekanntmachung minimiert wird.