Einfacher Verkauf mit komplexen Regelungen: Beispielhafte Inhalte eines Share Deals

Der Verkauf einer GmbH wird in der Vertragsform eines Share Deals durchgeführt. Mit diesem englischen Begriff können viele Inhaber nur wenig anfangen. Allerdings ist auch die deutsche Übersetzung „Gesamtrechtsnachfolge“ den meisten Unternehmern vollkommen unbekannt. Wobei der deutsche Name zumindest eine Andeutung der Tatsache enthält, dass es sich um eine komplette Übertragung der Unternehmung handelt.

Im nachfolgenden Fachbeitrag gehen wir anhand von Beispielen ausführlich auf Inhalt und Struktur eines Share Deals ein. Dabei geht es uns nicht um die Vorstellung einer bestimmten Vertragsvorlage oder die Bereitstellung vollständiger juristischer Formulierungen, sondern eher um eine Einführung, die ein grundlegendes Verständnis dieser Art des Unternehmenskaufvertrags ermöglicht.

Wir müssen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir keine Anwälte sind und die nachfolgenden Ausführungen keine umfassende, individuelle rechtliche Beratung ersetzen können. Fehler sind nicht auszuschließen und Änderungen des Textes sind vorbehalten. Jegliche Haftung der Unternehmens-Broker GmbH ist ausgeschlossen. Deshalb arbeiten wir auch bei jeder Transaktion mit exzellentem juristischem Beistand, sodass eine Vermeidung jeglicher juristische Fehler sichergestellt wird. Betrachten Sie die folgenden Erklärungen als orientierende Einführung durch einen Nichtjuristen, die komplexe Sachverhalte ohne viele Paragrafen verständlich macht, aber eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

 

Was ist ein Share Deal?

Beim Share Deal werden Aktien (bei einer AG) oder Geschäftsanteile (bei einer GmbH) einer Gesellschaft verkauft. Durch einen Share Deal wechselt nur die Inhaberschaft von den Aktien oder den Geschäftsanteilen. Die gesamten Vertragsverhältnisse des Unternehmens, u. a. mit Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten, bestehen unberührt weiter – es sei denn, diese Verträge enthalten eine Inhaberwechsel-Klausel (auch „Change of Control Clause“ genannt), die sich auf den Vertragsinhalt auswirkt. Der Inhaberwechsel hat auch keinen direkten Einfluss auf die Vermögenspositionen, Verbindlichkeiten, Risiken und Chancen der Gesellschaft. Der Share Deal bietet dem Verkäufer also eine einfache, gesamtheitliche Form für die Übertragung seines Unternehmens. Im Gegenzug bedeutet das für den Käufer, dass er im Rahmen der Verhandlungen und der Betriebsprüfung die Vermögenssituation sowie die Rechtsverhältnisse genauestens prüfen muss. Da die Geschäftsanteile dem Inhaber gehören, tritt beim Share Deal in der Regel eine Privatperson oder eine Holding als Verkäufer und Vertragspartei auf, nicht die Gesellschaft selbst.

 

Beispielhafte Inhalte eines Share Deals

 

  1. Vorbemerkung

In der „Vorbemerkung“ des Vertrags wird meist aufgeführt, dass die Gesellschaft XXX mit Sitz in XXX im Amtsgericht XXX unter der HRB-Nr. XXX eingetragen ist. Es folgt die Information darüber, wie hoch das Stammkapital der Gesellschaft ist und ob dieses voll einbezahlt wurde. Sollte es mehr als einen Geschäftsanteil geben, dann werden die einzelnen Anteile sowie deren Verteilung auf die Inhaber aufgeführt. Anschließend wird kurz erläutert, worin der Tätigkeitsschwerpunkt der Gesellschaft besteht. Zu guter Letzt wird angegeben, dass der Verkäufer seine Geschäftsanteile an den Käufer verkaufen und übertragen und der Käufer die Geschäftsanteile kaufen und übernehmen möchte. Somit ist die Vorbemerkung eine kurze und einführende Zusammenfassung der Absichten der Parteien.

 

  1. Zustimmungen und Verkauf

In einigen Gesellschafterverträgen wird gefordert, dass ein Gesellschafterbeschluss über den Verkauf einzelner oder aller Geschäftsanteile vorliegen muss. Eine solche Zustimmungsregelung wird bei mehreren Gesellschaftern aufgrund von Vorgaben der Satzung erforderlich. In solchen Fällen wird in den Kaufvertrag häufig direkt ein positiver Beschluss der Gesellschafterversammlung für den Verkauf mit aufgenommen. In diesem wird meist auf jegliche Formen und Fristen verzichtet.

Sollte die GmbH das maßgebliche Vermögen (~75%) des Verkäufers darstellen, dann ist auch ein Ehepartner, der im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft mit dem Inhaber lebt, verpflichtet, dem Verkauf zuzustimmen. Diese Einwilligung wird häufig als Anlage oder ebenfalls in Form eines mitgefassten Beschlusses aufgenommen.

 

  1. Übertragungsstichtag, Unterzeichnungsstichtag, Vollzugsstichtag

Ein Firmenverkauf durch einen Share Deal läuft rechtlich immer in zwei Schritten ab. Als Erstes werden die Geschäftsanteile verkauft und in einem zweiten Schritt werden sie übertragen. Diese beiden Schritte können, müssen aber nicht auf den gleichen Zeitpunkt fallen. Häufig erfolgen sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die in den Verträgen als „Stichtage“ bezeichnet und definiert werden (Unterzeichnungsstichtag, Vollzugsstichtag). Darüber hinaus werden viele Unternehmen – gerade im ersten Quartal – rückwirkend übertragen. In diesen Fällen geht das Eigentum rückwirkend auf den Käufer über und es gibt somit noch einen weiteren Stichtag (Übertragungsstichtag) bzw. ein weiteres Ereignis, das benannt und definiert werden muss. Die unterschiedlichen Stichtage und Ereignisse werden dann häufig für den gesamten Vertrag definiert und anschließend durchgängig und einheitlich als Definition verwendet. Somit muss man nicht den kompletten Vertrag anpassen, wenn sich die tatsächlichen Termine – was häufig passiert – nach hinten verschieben.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die drei wesentlichen Zeitpunkte und die mit ihnen verbundenen Ereignisse:

EreignisSynonyme Bedeutung
Übertragungsstichtagwirtschaftlicher Übergang

Effective Economic Date

Dabei handelt es sich um das Datum, an dem (rückwirkend) wirtschaftlich das Eigentum auf den Käufer übergeht. So könnten zum 01.01.XXXX um 00.01 Uhr die Gewinne dem Käufer zustehen, obwohl der Kaufvertrag erst zwei Monate später final vollzogen wird. Manchmal dient der Übertragungsstichtag zugleich als Abgrenzungsstichtag für die Vermögenspositionen. Dazu später mehr im Abschnitt über die Ermittlung des Kaufpreises.
UnterzeichnungsstichtagUnterschriftsstichtag

Signing

An diesem Tag wird der Kaufvertrag unterschrieben und das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft geschlossen.
VollzugsstichtagClosingAn diesem Tag wird das Eigentum übertragen. Häufig müssen dafür einige Vollzugs- oder aufschiebende Bedingungen erfüllt sein. Im einfachsten Fall wird die Transaktion „Zug um Zug“ (Geschäftsanteile gegen Geld) vollzogen. An diesem Tag gehen also Gefahren und Nutzen auf den Käufer über (und auch eine wirtschaftlich rückwirkende Übertragung tritt an diesem Tag in Kraft). Er ist auch das steuerlich relevante Datum für die Bemessung des Veräußerungserlöses.

 

  1. Gegenleistung, Zahlungsweise

In diesem Abschnitt wird häufig die Höhe des Kaufpreises genannt. Darüber hinaus werden die Konten für die Kaufpreiszahlung definiert. Des Weiteren wird geregelt, wie mit dem aufgelaufenen Bilanzgewinn verfahren wird. Dieser steht normalerweise demjenigen zu, der zum Zeitpunkt der Festlegung des Jahresabschlusses Inhaber ist. In der Regel werden die vergangenen und aufgelaufenen Bilanzgewinne entweder vor der Transaktion ausgeschüttet oder mit dem Kaufpreis an den Käufer verkauft und abgetreten.

 

  1. Ermittlung des Kaufpreises

Unternehmensbewertung

Jeder Käufer wird versuchen, die genaue Berechnung des Kaufpreises im Kaufvertrag zum Share Deal festzuhalten. Sollte es dann nachträgliche Mängel geben, die zu geringeren Erträgen als den vom Verkäufer kommunizierten führen, kann der Käufer nicht nur die Höhe des Mangels abziehen, sondern auch den eventuellen Mangelbetrag multipliziert mit dem Bewertungsfaktor. Der Verkäufer wird aus diesem Grund eher versuchen, die genaue Berechnungsmethode nicht in den Kaufvertrag aufzunehmen.

 

Kaufpreisanpassung auf Basis der Vermögenssituation per Vollzugsstichtag

Darüber hinaus wird häufig ein Brutto-Gesamtkaufpreis vereinbart. Dieser stellt einen fixen, vorläufigen Kaufpreis dar. Allerdings macht es ja für den Käufer einen Unterschied, ob das Unternehmen mit einer Million Euro liquiden Mitteln oder mit einer Million Euro Schulden übergeben wird. Deshalb definieren die Parteien häufig eine Anpassungsformel für die Vermögenssituation per Vollzugsstichtag, um den Nettokaufpreis zu berechnen. Die beiden gängigsten Methoden dafür sind die Kaufpreisanpassung auf Basis einer Cash-und-Debt-Free-Klausel oder auf Basis des Eigenkapitals. Die Berechnung des Nettokaufpreises erfordert dann immer eine exakte Abgrenzungsstichtagsbilanz, die die genaue Vermögenssituation beziffert. Das Vorgehen wird in diesem Abschnitt, häufig unter Zuhilfenahme von Formeln und Definitionen, im Detail festgelegt.

Nachfolgend ein Beispiel auf Basis einer Cash-und-Debt-Free-Kaufpreisanpassung:

Definitionen der Abgrenzungspositionen

Definition Cash-Positionen

Definition Debt-Positionen

+  sonstige Ausleihungen (gemäß Jahresabschluss (JA) Position A.III.1.)

 

+  Steuerrückstellungen (gemäß Jahresabschluss (JA) Position B.1)

 

+  sonstige Vermögensgegenstände (gemäß JA Position B. II. 2.)

 

+  sonstige Rückstellungen (gemäß JA Position B.2)

 

+  alle liquiden Mittel (gemäß JA Position B. III)

 

+  Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (gemäß JA Position C.1)

 

–   abzgl. betriebsnotwendiges Cash

 

+  sonstige Verbindlichkeiten (gemäß JA Position C.3)

 

= Summe Cash= Summe Debt

 

Zur Klarstellung wird dann häufig noch eine Beispiel-Ableitungsrechnung vom Bruttokaufpreis zum Nettokaufpreis auf Cash-und-Debt-Free-Basis aufgeführt. Dies dient dem Ziel, dass es bei Vorliegen der finalen Stichtagsbilanz keine Streitereien oder Unklarheiten bei der genauen Bestimmung des finalen Nettokaufpreises gibt.

Addition (+) oder Subtraktion (-) PositionenWerte per 31.12.2016
+vorläufiger Kaufpreis (=Bruttokaufpreis)            7.500.000,00 €
+Summe Cash

 

sonstige Ausleihungen78.729,57 €
+Genossenschaftsanteile150,00 €
+sonstige Vermögensgegenstände194.539,20 €
+liquide Mittel       831.273,69 €
 betriebsnotwendige Liquidität-342.234 €
Summe DebtSteuerrückstellungen– 335.192,15 €
sonstige Rückstellungen– 17.246,72 €
sonstige Verbindlichkeiten– 373.657,02 €
=Nettokaufpreis7.536.362,57 €

 

Nettoumlaufvermögen

Da der Verkäufer bei einer Cash-und-Debt-Free-Abgrenzung keinen Anreiz hat, die Liquidität zulasten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens zu erhöhen, vereinbaren die Parteien häufig noch ein „Referenz-Nettoumlaufvermögen“. Dieses soll verhindern, dass der Verkäufer alle ausstehenden Forderungen schnell einzutreiben versucht oder bestehende Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung nicht mehr bezahlt. Für die Festlegung des Nettoumlaufvermögens wird häufig das Nettoumlaufvermögen für die letzten 24 Monate analysiert und eine Referenzgröße festgelegt. Sollte das Nettoumlaufvermögen per Vollzugsstichtag auf Basis der Stichtagsbilanz dann vom Referenz-Umlaufvermögen abweichen, dann wird der Bruttokaufpreis um diese Abweichung erhöht oder reduziert. Auch für diese Abgrenzung müssen alle enthaltenen Positionen für das Nettoumlaufvermögen sowie die Ableitungsrechnung klar definiert werden. Und auch hierfür wird häufig eine Beispielrechnung aufgeführt, wie im folgenden Beispiel.

Definition Nettoumlaufvermögen

 

Addition (+) oder Subtraktion (-)PositionenWerte per 31.12.2016
+Bestand Waren846.293,92 €
+Fertige Erzeugnisse und Waren33.398,75 €
+Geleistete Anzahlungen3.250,00 €
+Forderungen aus Lieferung u. Leistung (LuL)24.040,40 €
+Forderungen aus LuL Konto 2142,00 €
+Aktive Rechnungsabgrenzungsposten141.770,26 €
Erhaltene Anzahlungen Konto 1– 15.410,07 €
Erhaltene Anzahlungen Konto 2– 19.726,50 €
Verbindlichkeiten aus LuL– 214.958,93 €
Passive Abgrenzungsposten– 0,00 €
Netto Working Capital per 31.12.2016798.799,83 €
vereinbartes Referenz-Nettoumlaufvermögen848.799,83 €
=Kaufpreisanpassung (Reduktion (-))– 50.000,00 €

 

Earn-out: erfolgsabhängiger Kaufpreisanteil

Wenn die Parteien sich nicht auf einen Unternehmenswert einigen können, dann liegt das häufig an den unterschiedlichen Auffassungen über die zünftige geschäftliche Entwicklung oder es mangelt schlicht und einfach an Kapital beim Käufer. Der Kompromiss ist dann häufig ein erfolgsabhängiger Kaufpreisanteil, der im Fachjargon als „Earn-out“ bezeichnet wird. Auch dafür müssen die Parteien alle Bedingungen, wie zum Beispiel die genaue Berechnung, die Bemessungsgrundlage (Jahresabschüsse und Definition EBIT), die minimalen und maximalen Werte sowie die Laufzeit definieren.

Im Folgenden finden Sie ein Beispiel für eine Earn-out-Gestaltung im Rahmen eines Share Deals:

Der maximale Gesamt-Earn-out-Kaufpreis beträgt max. EUR 1.000.000 Euro. Dieser teilt sich auf maximal EUR 500.000 pro Geschäftsjahr auf. Die Höhe des jährlichen Earn-out-Kaufpreises pro Geschäftsjahr ermittelt sich anhand der EBIT-Zahlen für das jeweilige Geschäftsjahr:

Earn-out-Kaufpreis Nr.GeschäftsjahrBemessungszeitraum
1201701.01.2017 bis 31.12.2017
2201801.01.2018 bis 31.12.2018
Earn-out-Kaufpreis 1 plus Earn-out-Kaufpreis 2 ergibt den Gesamt-Earn-out-Kaufpreis

 

Ab dem Erreichen eines EBIT von EUR 1.500.000 (Maximal-Wert = 100 %) beträgt der jährliche Earn-out-Kaufpreis EUR 500.000 pro Geschäftsjahr. Auch bei einem höheren EBIT als dem Maximal-Wert ist der maximale jährliche Earn-out-Kaufpreis auf EUR 500.000 beschränkt. Ab einem EBIT von EUR 1.000.000 (Schwellenwert = 0 %) wird der jährliche Earn-out-Kaufpreis linear bezogen auf den Maximal-Wert (100 %) errechnet.  So würde ein EBIT von EUR 1.200.000 zu einem Earn-out-Kaufpreis von EUR 200.000 führen.

 

  1. Vollzug

Wie bereits oben erwähnt, finden die Vertragsunterzeichnung und der Vertragsvollzug häufig an unterschiedlichen Stichtagen statt. In der Zwischenzeit müssen häufig noch einige Vollzugsbedingungen erfüllt werden. Der Verkäufer wird immer erst dann die Geschäftsanteile übertragen, wenn er die Kaufpreiszahlung erhalten hat. Der Käufer möchte im Gegenzug häufig noch Zustimmungen von seiner Geschäftsleitung, den Banken oder bestimmten Gremien einholen. Darüber hinaus gibt es meist noch Bereinigungen, wie zum Beispiel das Auflösen von Pensionsverpflichtungen oder das Herauslösen von Immobilien, die erst nach der Unterschrift, aber noch vor dem Vollzug durchgeführt werden müssen. Die Parteien vereinbaren bereits im Kaufvertrag, welche Bedingungen erfüllt sein und welche Handlungen stattfinden müssen, damit der Vollzug erfolgen kann (Vollzugsbedingungen). Meist vereinbaren die Parteien, dass der gesamte Kaufvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen wird: D. h., die Parteien verpflichten sich, zu verkaufen bzw. zu kaufen, wenn die aufschiebenden Bedingungen erfüllt sind.

Häufig wird sich der Käufer das Recht einräumen, auf einzelne Bedingungen schriftlich verzichten zu können, damit der Vertrag aufgrund einer solchen Änderung nicht notariell angepasst werden muss.

 

  1. Regelungen für den Zeitraum zwischen Unterschriftsstichtag und Vollzugsstichtag

Wenn der Unterschriftsstichtag und der Vollzugsstichtag nicht auf den selben Tag fallen, dann gibt es einen Schwebezeitraum, in dem der Altinhaber immer noch Eigentümer ist. Der Käufer möchte sicherstellen, dass der Verkäufer sich in diesem Zeitraum nur gemäß getroffener Vereinbarung verhält und der Käufer das Unternehmen weitestgehend so übernimmt wie im Rahmen der Betriebsprüfung geprüft. Häufig muss sich der Verkäufer aus diesem Grund verpflichten, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns und im Einklang mit der bisherigen Praxis zu führen. Darüber hinaus wird sich der Käufer ein Informations- und Zustimmungsrecht zu wichtigen Ereignissen bzw. Entscheidungen garantieren lassen. Des Weiteren gibt es häufig eine Reihe von Regelungen, die den Abschluss von Verträgen, den Umgang mit Investitionen, Einstellungen und Kündigungen oder Einschränkungen von Vermögensabflüssen, Gewinnverwendungsbeschlüssen etc. betreffen.

Garantien Share Deal

 

  1. Verkäufergarantien

Vereinbarung des Haftungsregimes

Das BGB definiert allgemein bestimmte Haftungsregelungen für Verträge und den Umgang mit Haftungen. Das entsprechende Haftungsregime ist folgendes: Ersatz, Nachbesserung bzw. Minderung, Rückabwicklung und Aufwendungsersatz. Bei gravierenden Mängeln kann der gekaufte Gegenstand (also beispielsweise das Unternehmen) zurückgegeben werden. Dieses Haftungsregime und Vorgehen ist allerdings bei einem Unternehmensverkauf wenig praktikabel und unerwünscht. Denn ab welchem Mangel ist das Unternehmen „schadhaft“ und welcher Verkäufer möchte das Unternehmen zurücknehmen? Deshalb vereinbaren die Parteien häufig einen Ausschluss der gesetzlichen Haftungsregelungen und ersetzen diese durch eigenständige Garantieversprechen des Verkäufers. Somit können die Parteien das Haftungsregime sowie die Rechtsfolgen selbst festlegen.

Häufig vereinbaren die Parteien noch, dass es sich bei den Garantien nicht um Beschaffenheitsgarantien handelt, da auch diese Regelungen des BGB nicht den Umständen eines Unternehmensverkaufs gerecht werden. Denn ein Unternehmen ist ein dynamischer Organismus und unterliegt der ständigen Veränderung – was also ist die Beschaffenheit eines Unternehmens? Wenn der Kaufgegenstand ein Fahrrad ist, dann ist das einfach: Das Fahrrad muss fahren können. Aber kein Verkäufer kann zukünftige Umsätze, Gewinne oder Ereignisse garantieren und deshalb vereinbaren die Parteien in der Regel, dass der Verkäufer keine Beschaffenheitsgarantien abgibt.

 

Vereinbarung individueller Garantien

Garantie-EbeneBeispiele für Garantien
InformationsgewährungEs wird garantiert, dass alle gewährten Informationen richtig, vollständig und nicht irreführend sind.
Gesellschaftsrechtliche VerhältnisseHier wird etwa garantiert, dass die Geschäftsanteile im vollen wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn Eigentum des Verkäufers sind und dass dieser frei über sie verfügen kann;

dass keine Belastungen auf den Geschäftsanteilen liegen, wie z. B. Vorkaufsrechte, Vorerwerbsrechte, Options-, Nießbrauchs- oder sonstige Erwerbs- und/oder Sicherungsrechte Dritter;

dass die Gesellschaft wirksam errichtet und das Stammkapital voll einbezahlt und nicht zurückgefordert wurde;

dass der Gesellschaftsvertrag die aktuelle Fassung wiedergibt und alle Angaben des aktuellen Handelsregisterauszugs richtig und vollständig sind;

dass keine nicht offengelegten Beteiligungsverhältnisse, Kooperationen, Gewinnabführungsverträge, Joint-Venture-Vereinbarungen etc. bestehen;

dass die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist;

dass die Gesellschaft berechtigt ist, ihre gegenwärtige Firmierung und ihren Namen zu führen und beizubehalten.

 

Vermögensituation der GesellschaftAuf dieser Ebene wird etwa garantiert,

dass die vorgelegten Jahresabschlüsse den gesetzlichen Vorgaben gemäß HGB und einer ordnungsgemäßen Buchführung unter Wahrung der Bilanzkontinuität entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zum Bilanzstichtag geben;

dass keine Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten außer den bilanziell aufgeführten bestehen;

dass die Gesellschaft im uneingeschränkten und unbelasteten Besitz des wesentlichen Anlagevermögens ist oder diese Gegenstände zu marktüblichen Konditionen gemietet hat;

dass das Anlagevermögen in einem funktionsfähigen und seinem Alter entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand ist;

dass alle privaten Verflechtungen (Gesellschafterdarlehen, Ausleihungen, privates, aber betriebsnotwendiges Anlagevermögen etc.) vor dem Verkauf aufgelöst oder zurückgeführt wurden.

Häufig wird dann noch das Bankensaldo per Unterschrift aufgeführt oder eine Garantie über eine Mindestliquidität oder Eigenkapital abgegeben.

FinanzverbindlichkeitenHier wird garantiert, dass nur Verbindlichkeiten bestehen, die dem Käufer offengelegt wurden. Meist werden alle Leasing-, Darlehens-, Kredit-, Bürgschafts- oder Mitkaufverträge aufgelistet und es wird garantiert, dass es keine anderen Finanzverbindlichkeiten über eine bestimmte Höhe gibt.
VersicherungenAuf dieser Ebene wird garantiert, dass die Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeiten umfassend und wirksam versichert ist. Häufig werden die zahlreichen Versicherungsverträge beigefügt.
ArbeitnehmerHier wird häufig eine Mitarbeiterauflistung erstellt. In dieser sind alle Mitarbeiter mit Eintrittsdatums, Geburtsdatum, jährlichen Bruttobezügen, Versorgungsansprüchen, Kündigungsfristen etc. aufgeführt. Der Verkäufer garantiert, dass die Angaben richtig und vollständig sind und dass es keine weiteren Mitarbeiter gibt.

Meist wird der Verkäufer noch garantieren müssen, dass keine leitenden oder wichtigen Mitarbeiter gekündigt oder ihre Kündigung angekündigt haben.

Daneben gibt es häufig Garantien darüber, ob es freie Mitarbeiter oder Leiharbeiter gibt, ob die Bezahlung gemäß Tarif erfolgt und ob es einen Betriebsrat oder eine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband gibt.

Garantiert wird meist auch,

dass kein Mitarbeiter ein Gewinnbezugsrecht oder einen Pensionsanspruch hat,

dass keinem Mitarbeiter ein Bonus durch den Verkauf der Gesellschaft zusteht,

dass es keine Rückstände auf Lohn- oder Sozialversicherungsbeträge gibt.

RechtstreitigkeitenHier wird garantiert, dass keine Rechtstreitigkeiten außer den im Rahmen der Betriebsprüfung offengelegten bestehen, angekündigt wurden oder drohen.
Wichtige VerträgeHier werden die für die Gesellschaft wichtigen Verträge aufgeführt und deren Wirksamkeit garantiert. Das sind häufig Kunden-, Lieferanten-, Miet-, Leasing-, Versicherungs-, Software- oder Finanzierungsverträge.

Häufig bestehen die Käufer auch noch auf einer Garantie, dass es keine Sonderkündigungsrechte aufgrund des Eigentümerwechsels bei diesen Verträgen („Change of Control“) gibt.

IP/IT/DomainsHier wird häufig garantiert, dass bestimmte Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Domains oder Software-Lizenzen Eigentum der Gesellschaft sind, dass keinem Dritten irgendwelche Nutzungsrechte eingeräumt wurden und dass es keine rechtlichen Auseinandersetzungen über diese immateriellen Gegenstände gibt.
Erlaubnisse und GenehmigungenGarantiert wird in diesem Bereich, dass die Gesellschaft über alle öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügt, die zur Fortführung der Art und des Umfangs des Geschäftsbetriebs, wie er am Unterzeichnungsstichtag besteht, erforderlich sind, dass ein Widerruf oder eine Beschränkung weder angekündigt noch erkennbar sind und Ordnungswidrigkeiten oder Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Anweisungen und Strafgesetze weder vorliegen noch zu erwarten sind.
SteuernGegenstand der Garantien ist hier, dass alle fälligen Steuern bis zum vereinbarten Stichtag entweder bezahlt oder in ausreichender Höhe in der Bilanz zurückgestellt wurden und dass keine Steuerstreitigkeiten oder Einsprüche der Finanzbehörden gegen die Steuererklärungen vorliegen.
SubventionenAuf dieser Ebene wird garantiert, dass die Gesellschaft keine Subventionen, Steuervorteile, Investitionszuschüsse etc. erhalten hat.

 

 

  1. Rechtsfolgen von Garantieverletzungen

Haftungsreihenfolge

Als Erstes vereinbaren die Parteien, dass der Käufer jeden Schadensfall umgehend innerhalb einer bestimmten Frist rügen und anzeigen muss. Anschließend wird die Behebungsfrist für den Verkäufer vereinbart.

Als nächsten Schritt klären die Parteien häufig die Abfolge der Haftungsinstanzen. Hier wird zwischen dem kleinen und großen Schadensersatz unterschieden. In den meisten Unternehmensverträgen einigt man sich auf den kleinen Schadensersatz.

Dazu ein Beispiel: Sie kaufen ein Fahrrad und der Reifen ist kaputt.

 

SchadensersatzregelungenAuswirkungen
Kleiner SchadensersatzIn diesem Fall kann der Verkäufer als Erstes den Reifen durch einen neuen Reifen (das wird als „Naturalrestitution“ bezeichnet) ersetzen. Sollte das nicht ausreichen, erfolgt eine Entschädigung für den Reifen in Geld.
Großer SchadensersatzIn diesem Fall haftet der Verkäufer nicht nur für den direkten Schaden des Reifens, sondern muss auch noch die Kosten für die Anfahrt zum Fahrradhändler sowie anfallende Kosten für die nicht vorhandene Fahrtüchtigkeit tragen. So könnten Kosten für ein Ersatzfahrrad oder ein Mietauto auf den Verkäufer zukommen. Beim Unternehmensverkauf wäre im schlimmsten Fall sogar die Kompensation von entgangenen Gewinnen die Konsequenz. Dies entspricht letztendlich einer unbegrenzten Haftung und deshalb wird sich kaum ein Verkäufer auf den großen Schadensersatz einlassen.

 

Haftungsausschluss

Anschließend vereinbaren die Parteien, wann eine Haftung bzw. ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist. Dafür gibt es in den meisten Fällen die folgenden Ausschlüsse:

  1. wenn der Käufer den Mangel bereits vor dem Kauf kannte (das wird auch „fahrlässige Unkenntnis“ oder „bösgläubiger Erwerb“ genannt),
  2. wenn der Schaden durch eine Versicherung oder Dritte abgedeckt ist,
  3. wenn er in den maßgeblichen Abschlüssen als Verbindlichkeit oder Rückstellung ausgewiesen und bei der Ermittlung des Kaufpreises als Abzugsposition berücksichtigt wurde (wird auch „kein double-dip“ genannt),
  4. wenn er bereits durch einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer anderen, durch dieselben Umstände ausgelösten Garantieverletzung ausgeglichen worden ist.

 

Haftungshöhen

Hier stellt sich die Frage, ab welcher und bis zu welcher Höhe der Verkäufer für Schäden haften soll. Bei den Haftungshöhen bedient man sich häufig einiger bewährter Definitionen, die wir Ihnen nachfolgend tabellarisch zusammengefasst haben:

BegriffErklärung
De-Minimis-Betrag für EinzelschädenDer De-Minimis-Betrag ist quasi die Schwelle für Bagatellschäden. Wenn ein Betrag von EUR 10.000 vereinbart wird, dann kann der Käufer keinen Einzelschaden unterhalb dieser Höhe geltend machen.
Freigrenze für die Summe aller SchädenDie Freigrenze ist die Summe aller Einzelschäden. Nehmen wir an, dass deren Höhe bei EUR 40.000 vereinbart wird. In diesem Fall muss der Käufer erst einen Schaden oberhalb dieser Grenze erreichen und jeder Einzelschaden muss größer als der De-Minimis-Betrag, also in diesem Fall größer als EUR 10.000, sein. Wenn die Freigrenze überschritten wird, haftet der Verkäufer allerdings für die gesamte Summe, also inklusive der definierten EUR 40.000 Freigrenze.
Haftungsbeschränkung (Cap)Dabei handelt es sich um die Beschränkung der maximalen Haftungssumme für alle käuferseitigen Haftungsansprüche. Um diesen Betrag bricht häufig eine lange und emotionale Diskussion aus. Meist einigt man sich auf einen Wert von 10 bis 100 % des Kaufpreises. In keinem Fall wird ein Verkäufer eine Haftung für mehr als 100 % des Kaufpreises übernehmen.

 

Der Käufer wird sich das Recht nicht nehmen lassen, die Haftungsgrenzen und -beschränkungen für bestimmte Garantien auszuschließen. Vor allem bei den Themen Steuern, gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Vermögenssituation (Vermögensabflüsse, Verletzungen und Eigenkapitalgarantien) wird er einen Schadensersatz in voller Höhe fordern.

Im Gegenzug wird der Verkäufer darauf bestehen, dass jegliche weitere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird. Dies betrifft vor allem Ansprüche aus folgenden Tatbeständen:

  • vorvertragliche Pflichtverletzung („Culpa in Contrahendo“)
  • Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis
  • Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • gesetzliche Gewährleistungsvorschriften
  • sowie alle sonstigen Ansprüche, die als Folge eines Rücktritts, einer Anfechtung oder Minderung oder aus anderen Gründen eine Beendigung oder Unwirksamkeit dieses Vertrags, eine Änderung seines Inhalts oder eine Rückzahlung oder Reduzierung des Kaufpreises zur Folge haben können.

Wichtig:

Auch wenn die beiden am Kauf beteiligten Parteien die gesetzlichen Haftungsregelungen des BGB einvernehmlich durch eigenständige Garantieversprechen und ein individuell definiertes Haftungsregime ersetzen, kann eine gesetzliche Haftungsregelung in einem Fall nicht ausgeschlossen werden: bei einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer. Bei diesem vorsätzlichen Vorgehen schützt der Gesetzgeber den Käufer. Somit hat jeder Verkäufer das Restrisiko, dass einem Käufer durch diese Hintertür immer eine Rückabwicklung aufgrund des Vorwurfs arglistiger Täuschung offensteht. Allerdings muss dieser Vorwurf bewiesen werden.

 

  1. Verjährung

Die Parteien schließen in der Regel das gesetzliche Verjährungsregime aus. Deshalb können nun für die individuellen Garantien individuelle zeitliche Verjährungsfristen vereinbart werden. Bei den meisten Unternehmensverkäufen reichen diese Verjährungsfristen von sechs bis sechzig Monaten. Häufig werden für die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sowie die Steuerfreistellungen Fristen von fünf bis zehn Jahren vereinbart, da diese Garantien mehr oder weniger die Grundlage für die Investitionsentscheidung bilden. Die übrigen Garantien haben meist deutlich kürzere Verjährungsfristen von einem halben Jahr bis zu drei Jahren.

 

  1. Materielle Steuerklausel, Freistellungen

In den meisten Kaufverträgen vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer den Käufer von jeglichen Steuern vor dem Stichtag (meist Vollzugsstichtag) freistellt. Dafür wird immer eine sehr detaillierte Definition aufgenommen, was genau als Steuern definiert wird. Die Haftung wird meist um Kosten, Gebühren, Abgaben und Zinsen im Zusammenhang mit steuerlichen Angelegenheiten erweitert. Auch diese steuerlichen Angelegenheiten werden dann häufig sehr detailliert definiert. Sie enthalten in der Regel Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, Grunderwerbssteuer, Zölle und andere Steuern, Gebühren, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Bußgelder und Strafsteuern (einschließlich Belastungen aus verdeckten Gewinnausschüttungen). Im Gegenzug regeln die Parteien, dass der Verkäufer auch an allen zukünftigen Betriebsprüfungen teilnehmen und auf die Festlegung Einfluss nehmen kann. Dafür muss der Verkäufer allerdings die Kosten tragen.

 

Sonstige Freistellungen

In diesem Zusammenhang wird der Käufer darauf drängen, dass er vom Verkäufer von jeglichen Haftungsansprüchen und einer Inanspruchnahme im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen aus Kundenlieferungen, Kundenaufträgen oder Fällen von Produkthaftung freigestellt wird, die ihren Ursprung vor dem Vollzugsstichtag haben.

 

  1. Wettbewerbsverbot

Jeder Käufer wird versuchen, dem Verkäufer ein mehrjähriges Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Damit es auch wirksam ist, muss die Art der Geschäftstätigkeit, die betroffene Region (Bayern, Deutschland oder Europa) und Zeitdauer genauestens definiert sein. Denn in Deutschland sind allgemeine Berufsverbote gesetzeswidrig und somit unwirksam. Deshalb wird die Art des Wettbewerbsverbots häufig durch die Umschreibung der aktuellen Geschäftstätigkeit definiert. Die Laufzeit ist in den meisten Fällen auf 2 Jahre beschränkt; in Ausnahmefällen können auch drei Jahre gesetzlich zulässig sein.

Darüber hinaus wird man dem Verkäufer verbieten, sich an anderen ähnlichen Unternehmen zu beteiligen oder dort eine Organfunktion zu übernehmen. Ausgenommen sind häufig Minderheitsbeteiligungen bei gelisteten Unternehmen, bei denen der Verkäufer keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann.

Meist vereinbaren die Parteien eine pauschale Strafe für jede Zuwiderhandlung. Der Käufer muss dem Verkäufer eine Unterlassungsaufforderung schicken. Anschließend greift die pauschale Strafe. Darüber hinaus wird sich der Käufer vorbehalten, weitere Schäden geltend zu machen. Diese sind häufig nicht in ihrer Höhe begrenzt und können somit einer großen Schadensersatzforderung entsprechen.

 

  1. Presse- und sonstige Mitteilungen

In diesem Abschnitt vereinbaren die Parteien häufig ein klares und einvernehmliches Vorgehen bezüglich der öffentlichen und internen Kommunikation, damit die Information der Kunden, der Mitarbeiter und Geschäftspartner abgestimmt und kontrolliert verläuft.

 

  1. Kosten

In den meisten Fällen vereinbaren die Parteien, dass jede Partei ihre eigenen Kosten (u. a. für Beratungen, Anwälte, Makler, Steuerberater) im Zusammenhang mit der Transaktion trägt. Bei einem Share Deal für eine GmbH fallen noch Notarkosten an. Diese werden meist vom Käufer getragen – wobei auch das vereinbart werden muss, ansonsten tragen die Parteien die Kosten je hälftig.

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand

Zu diesem Punkt vereinbaren die Parteien häufig, dass der Vertrag ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Als Gerichtsstand wird in der Regel der Sitz der Gesellschaft gewählt.

 

  1. Vertraulichkeit

Die Parteien vereinbaren meist Stillschweigen über den Inhalt der Transaktion sowie die getroffenen Regelungen. Der Käufer wird sich häufig das Recht sichern, die Informationen seinen finanzierenden Banken, seinen Investoren oder seinen Gremien vorzulegen. Darüber hinaus darf jede Partei die Informationen unter bestimmten Bedingungen mit den Behörden teilen.

 

  1. Schlussbestimmungen

In den Schlussbestimmungen wird häufig vereinbart, dass der Vertrag alle Anlagen und Dokumente beinhaltet, dass die gesamte Vereinbarung darin enthalten ist und dass jede frühere Absprache, Vereinbarung oder Nebenabrede durch den Vertrag ersetzt wird. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform.

Zudem wird die salvatorische Klausel vereinbart: Wenn eine Bestimmung unwirksam oder nicht durchsetzbar ist, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt. Die entsprechende Bestimmung wird dann durch eine Klausel ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung im Sinne der Parteien am nächsten kommt.

 

Fazit: beispielhafte Inhalte eines Share Deals

Ein Share Deal liegt immer dann vor, wenn eine GmbH im Ganzen verkauft werden soll. Wir haben in diesem Fachbeitrag einen ersten Überblick über die wesentlichen Inhalte und Regelungspunkte gegeben. Im Endeffekt bleiben fast alle Rechtsverhältnisse und die Vermögenssituation der Gesellschaft vom Verkauf unberührt. Genau deshalb wird der Käufer auf zahlreiche Garantien über den Zustand bei und die Bedingungen der Übergabe bestehen.

Die Beispiele und Ausführungen verdeutlichen die Komplexität und Vielzahl der notwendigen Regelungen sowie einige mögliche Stolpersteine und Interessenskonflikte zwischen den Parteien. Dieser Fachbeitrag kann und soll nicht der Bereitstellung einer Standard-Vorlage oder pauschalen Handlungsempfehlungen dienen – denn dafür ist jede Verhandlung und Unternehmung viel zu individuell. Dennoch gibt es eine Reihe von Regelungen, die in jedem Share Deal anzutreffen sind. Wir hoffen, dass wir Ihnen hier eine verständliche Einführung und einen Überblick geben konnten. Für die genaue Ausformulierung eines Share Deals, eine umfassende rechtliche Beratung und eine Bewertung Ihrer Ausgangssituation sollten Sie in jedem Fall einen kompetenten und spezialisierten Fachanwalt für Gesellschaftsrecht aufsuchen.